![]() |
Sprache ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Hohlraumboden ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Römerheizung Partner |
![]() |
Brandbeurteilung der Materialprüfanstalt für das Bauwesen in Braunschweig In den Musterrichtlinien über brandschutztechnische Anforderungen an Hohlraumestriche und Doppelböden, in der Fassung vom Dezember 1998, Punkt 1. Allgemeines, § 17 Abs. 1 MBO (Musterbauordnung) und die weiteren Punkte bis 3.4, gilt der Kernsatz: Das Potential des Sauerstoffanteils ist für ein Brand zu gering und obendrein nach unten und nach oben durch mineralische Schichten eingegrenzt. Ein Brand über den Sauerstoffanteil hinaus ist nicht möglich. ![]()
Bei entsprechender Einhaltung der Punkte 1., 2.1, 3., 3.1, 3.2, 3.3, und 3.4 der Musterrichtlinien entspricht der Boden den Grundforderungen des § 17 Abs. 1 der MBO. Nach DIN 4102 ist eine gesonderte Feuerwiderstandsprüfung nicht erforderlich. Die Hohlräume dürfen nicht höher als 200 mm sein. Bezugsadresse für die kompletten Vorschriften: |